|
§ 1
Name
und Zweck
(1) Die "Wählergemeinschaft
Husum" (WGH) ist eine Vereinigung von wahlberechtigten Bürgerinnen
und Bürgern mit dem Ziel, an den kommunalen Belangen der Stadt mitzuwirken.
(2) Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr
(3) Der Sitz ist Husum.
§ 2
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede(r)
für die Stadt Husum wahlberechtigte Bürger(in) werden.
(2) Die Mitgliedschaft
ist schriftlich oder beim Vorstand zu Protokoll
zu erklären.
(3) Der Vorstand entscheidet
über die Aufnahme.
(4) Die Mitgliedschaft
endet durch Tod, schriftlich erklärten Austritt oder durch den Ausschluß,
über den die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt.
§ 3
Organe
Organe der Wählergemeinschaft
Husura sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 4
Mitgliederversammlung
(1) die Mitgliederversammlung
tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal
jährlich zusammen.
(2) Zehn Mitglieder
können die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen.
(3) Die Mitgliederversammlung
wählt mit einfacher Stimmenmehrheit (Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung)
a) den Vorstand
für die Dauer von zwei Jahren,
b) den Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren,
c) die Kandidaten für
die Gemeindewahl in geheimer Abstimmung,
(Mitglieder anderer
Parteien oder Wähler- vereinigungen können sich bei der Aufstellung
der Kandidaten weder aktiv noch passiv beteiligen, wenn diese eigene
Kandidaten zur Gemeindwahl aufstellen.)
d) beschließt
- über die Spendenaufrufe
zur Deckung der Geschäfts- und Wahlkosten,
(Mitgliederbeiträge
werden nicht erhoben.)
- den Ausschluß von
Mitgliedern mit 2/3-Mehrheit.
(4) Beschlüsse einer
Satzungsänderung müssen aus der Einladung zu erkennen sein und bedürfen
einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 5
Fristen
für Ladung
Die Ladungsfrist für
die Mitgliederversammlung beträgt 7 Tage. In drängenden Fällen kann
die Ladungsfrist auf 3 Tage verkürzt we rden.
§ 6
Arbeitskreise
Die Mitgliederversammlung
kann bei Bedarf Arbeitskreise zu einzelnen Sachgebieten einrichten.
Zu den Arbeitskreisen können aus fachbezogenen Gründen auch Njchtmitglieder
hinzugezogen werden.
Die Arbeitskreise sind
nicht berechtigt, Erklärungen für die Wählergemeinschaft Husum abzugeben.
Über ihre Arbeitsweise
entscheiden die Arbeitskreise frei.
|
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht
aus:
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem stellvertretenden
Vorsitzenden
- der/dem Schriftführer(in)
- der/dem Kassenwart(in)
- der/dem Beisitzer(in)
(2) Der/Die Vorsitzende
vertritt die Wählergemeinschaft Husum gerichtlich
und außergerichtlich.
Im Verhinderungsfall
gehen die Befugnisse auf den/die stellvertretende ( n ) Vorsitzende(n)
über.
(3) Der Vorstand regelt
die Geschäftsverteilung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für
besondere Aufgaben heranziehen. Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte, seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Der Vorstand tritt
nach Bedarf zusammen.
§ 8
Beurkung
der Beschlüsse
Über die Mitgliederversammlungen
und Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften
zu fertigen und vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer(jn)
zu unterzeichnen.
§ 9
Auflösung
(1) Die Auflösung
der Wählergemeinschaft Husum bedarf eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3
der eingeschriebenen Mitglieder.
(2) Ist die Versammlung
nicht entsprechend besucht, kann eine Stunde später die Mitgliederversammlung
erneut mit gleicher Tagesordnung einberufen und dann mit einer Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschlossen werden.
(3) Der Antrag auf Auflösung
und die zweite Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden
müssen aus der Einladung erkennbar sein.
§ 10
Verwendung
von Mitteln
(1) Finanzielle
Mittel der WGH dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden.
(2) Ein bei Auflösung
vorhandener Überschuß ist der Stadt Husum zur Verwendung für soziale
oder kulturelle Zwecke zu übergeben.
Beschlossen auf der
Mitgliederversammlung (Gründungsversammlung) am 10. Oktober
1989
Für den Vorstand:
Cornelissen
Lütjens
S t emke
S t orm
Hansen
geändert: Mitgliederversammlung am 29.11.05
Tonder
|